Gemäß Beschluss des Koalitionsausschusses vom 25. August 2020 werden durch die „Bundesförderung Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von raumlufttechnischen (RLT-)Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten“ Zuschüsse für Investitionen gewährt, mit denen vorhandene stationäre raumlufttechnische Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten um- und aufgerüstet werden. Die Richtlinie wird insbesondere mit dem Ziel novelliert, noch mehr Investitionen in RLT-Anlagen als Beitrag zu Pandemiebekämpfung anzustoßen. Sie wurde unter dem neuen Titel Bundesförderung Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von stationären raumlufttechnischen Anlagen am 1. April 2021 verkündet. Am 2. April 2021 tritt sie in Kraft. Dies teilt der CDU-Bundestagsabgeordnete Klaus-Peter Willsch mit.

„Mit den Anpassungen sollen zudem mögliche Öffnungsstrategien und nachhaltige Perspektiven für den Wiederbetrieb von Einrichtungen ermöglicht werden. Neben öffentlichen oder teil-öffentlichen Einrichtungen bzw. Trägern können nun auch ausgewählte private Einrichtungen einen Antrag stellen. Dazu zählen private Kitas und Schulen, medizinische Einrichtungen, private Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen für Behinderte, der Kinder- und der Jugendhilfe. Zusätzlich wird die Mindestraumgröße, die eine förderfähige RLT-Anlage versorgt, von einem Regelstromvolumen von 1.500m³/h (entspricht einem Raum für etwa 50 Personen) auf Regelstromvolumen von 400 m³/h (entspricht einem Raum für etwa 10 Personen) verkleinert, um bspw. auch kleinere Gruppenräume zu erfassen. Weiterhin wird der Anteil der förderfähigen Ausgaben von 40 Prozent auf 80 Prozent erhöht. Das technische Merkblatt wird um die Förderung von UV-C-Technik unter Vorgabe von Qualitätskriterien zur Sicherstellung der Funktionalität und der Sicherheit erweitert. Außerdem wird die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 als weitere beihilferechtliche Grundlage neben der De-minimis-Verordnung zugelassen. Des Weiteren wird der Anschluss notwendiger Nebenräume (z. B. das Foyer eines Theaters oder Umkleidekabinen einer Turnhalle) an eine bestehende stationäre RLT-Anlage mit aufgenommen, soweit ein direkter funktionaler Zusammenhang zwischen den Räumen besteht und es sich nur um einzelne Räume handelt,“ so Willsch.

Das Förderprogramm wird durch eine Evaluation auf seine Wirksamkeit hin geprüft. Die Förderrichtlinie ist bis zum 31. Dezember 2021 befristet. Weitere Informationen finden Sie unter: www.bafa.de/rlt.

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