Berlin: Zum 1. Juli treten die mit dem Flexirentengesetz beschlossenen neuen Hinzuverdienstregelungen in Kraft. „Damit wird der Weg für individuelle Gestaltungsfreiheit freigemacht, so wie es sich die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wünschen“, erklärt der Bergsträßer Bundestagsabgeordnete und Parlamentarischer Staatssekretär Dr. Michael Meister.

Mit den neuen flexibleren Grenzen beim Hinzuverdienst werden Teilrente und Hinzuverdienst flexibel und individuell miteinander kombinierbar. „Das Flexirenten-Gesetz ermöglicht das Berufsleben mit einer Kombination von Teilzeitarbeit und Teilrentenbezug flexibler und interessanter ausklingen zu lassen.

Für Arbeitgeber ist es angesichts eines sich abzeichnenden Fachkräftemangels eine interessante Option, ältere Arbeitnehmer, die sonst unter Umständen ganz aus dem Arbeitsleben ausscheiden würden, mit reduzierten Arbeitszeiten weiter zu beschäftigen – so profitieren alle davon – Arbeitgeber und Arbeitnehmer.“ so Dr. Michael Meister.

Das vereinfachte stufenlose Anrechnungsmodell sieht die Möglichkeit eines jährlichen Hinzuverdienstes bis zu einer anrechnungsfreie Obergrenze von 6.300 Euro jährlich bei Teilrentenbezug vor. Darüber liegende Verdienste werden zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Das gilt auch für Erwerbsminderungsrenten. Erst wenn die Obergrenze, das individuelle höchste Einkommen der vorangegangenen 15 Jahre, überschritten ist, kommt es zu einer vollen Anrechnung. „Gerne hätten wir seitens der Union diese Regelung noch großzügiger ausgestaltet, aber der Koalitionspartner SPD verhinderte das“, erläutert Dr. Michael Meister weiter.

Die Union setzt seit Langem auf mehr Flexibilität beim Renteneintritt. Bereits mit dem Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung, das seit dem 01. Juli 2014 in Kraft ist, wurde ermöglicht, Arbeitsverträge mit einer festen Altersgrenze über diese hinaus rechtssicher zu verlängern.

Wer in Zukunft eine Rente bezieht und trotzdem weiterarbeitet, kann damit auch seinen Rentenanspruch verbessern. Wer zusätzlich zum Arbeitgeberbeitrag einen freiwilligen eigenen Beitrag leistet, erhält damit zusätzliche Entgeltpunkte auf dem Rentenkonto. Bisher musste nur der Arbeitgeber einen Beitrag leisten, der sich nicht rentensteigernd auswirkte. Zudem kann ein Arbeitnehmer, der schon früher als zum regulären Renteneintrittsalter in den Ruhestand gehen möchte, dann einen Abschlag von 0,3 Prozent monatlich von seiner späteren Rente in Kauf nehmen müsste, bereits ab dem 50 Lebensjahr statt bisher mit 55 Jahren Ausgleichszahlungen in die Rentenkasse vornehmen. 

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