Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hat am heutigen Mittwochmit dem Beschluss des „Corona-Steuergesetzes“ den Weg für die Verlängerung des Übergangszeitraums zur Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz geebnet. Dies erklärt der CDU-Bundestagsabgeordnete für den Wahlkreis Rheingau-Taunus/Limburg, Klaus-Peter Willsch.

Mit § 2b Umsatzsteuergesetz wird definiert, unter welchen Bedingungen interkommunale Kooperationen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen und somit nicht umsatzsteuerpflichtig sind. Die ursprünglich vorgesehene fünfjährige Übergangszeit sollte es den Kommunen ermöglichen, ihren jeweiligen Status quo umfassend zu überprüfen sowie Kooperationen und Vereinbarungen rechtzeitig auf die neuen Anforderungen des Umsatzsteuerrechts umzustellen. Voraussetzung dafür war nicht nur ein entsprechender Anwendungserlass, sondern dass die Finanzverwaltung auch bei nicht alltäglichen Auslegungsfragen ihrer Auskunftspflicht nachkommen kann. Allzu oft haben die Kommunen bei Auslegungsfragen aber die Antwort erhalten, dass die Finanzverwaltung auch ratlos sei. Durch den Beschluss wird die Anwendung des Paragraphen um zwei Jahre Verschoben.

„Wenn selbst die Finanzverwaltung noch nicht abschließend absehen kann, wie § 2b UStG konkret anzuwenden sein wird und welche Auslegungsfragen wie zu beantworten sind, ist es für die Kommunen nicht leistbar, die neuen Vorschriften gesetzeskonform zu befolgen. Ich erwarte, dass das Bundesfinanzministerium die jetzt gewonnene Zeit intensiv nutzt und klare Vorgaben im Anwendungserlass macht“ erklärt der Bundestagsabgeordnete Klaus-Peter Willsch.

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