Der Deutsche Bundestag hat eine umfassende Modernisierung und Überarbeitung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) verabschiedet. Darüber freut sich auch der heimische CDU-Bundestagsabgeordnete Klaus-Peter Willsch, der dem federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Energie angehört.

„Wir setzen damit weitere Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag sowie aus der Mobilfunkstrategie der Bundesregierung vom November 2019 um und schaffen den zukünftigen Rechtsrahmen für einen erfolgreichen Mobilfunk- und Glasfaserausbau“, erläutert Willsch. „Digitale Anwendungen bestimmen zunehmend die Arbeitswelt und das Freizeitverhalten der Bürgerinnen und Bürger. Sie stellen zugleich einen wesentlichen Faktor für die wirtschaftliche und technische Entwicklung in den Städten, Kreisen und Gemeinden dar. Eine leistungsfähige, stabile und vor allem flächendeckend verfügbare Mobilfunkversorgung und Breitbandinfrastruktur ist deshalb ein entscheidender Faktor bei der Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse in Deutschland und eine Grundlage internationaler Konkurrenzfähigkeit.“

Konkret beinhaltet das TKG folgende Schwerpunkte:

  1. Anreize für den Ausbau moderner Glasfaserinfrastrukturen auch in Mietgebäuden: Die alt hergebrachte Umlagefähigkeit von Telekommunikationsanschlüssen in Mietgebäuden (das sog. Nebenkostenprivileg) wird zum 30. Juni 2024 abgeschafft. Wir ermöglichen aber gleichzeitig die Umlage der Kosten für eine moderne gebäudeinterne Glasfaser-Netzinfrastruktur. Das wird zeitlich befristet (regelmäßig bis 5 Jahre, höchstens 9 Jahre), um dem hausinternen Glasfaserausbau jetzt einen Schub zu verleihen. Zum Schutz der Mieter erfolgt außerdem eine Begrenzung des Umlagebetrages (540 Euro insgesamt, maximal 60 Euro pro Jahr und Wohneinheit). Außerdem stellen wir durch den offenen Netzzugang für Dritte die Wahlfreiheit des Anbieters für den Mieter sicher.

  2. Festnetz- und Mobilfunkverträge – Investitionssicherheit für die Anbieter und mehr Wahlfreiheit für die Verbraucher: Wir haben auf die Kritik aus der Wirtschaft und von Verbraucherschützern reagiert und die Regelungen entschlackt und praxistauglich gemacht. Neue Festnetz- und Mobilfunkverträge können weiterhin eine 24-monatige Vertragslaufzeit enthalten. Damit schaffen wir Investitionssicherheit für die Telekommunikationsanbieter und fördern den Mobilfunk- und Festnetzausbau. Nach Ablauf dieser Vertragslaufzeit sehen wir aber nun auch strenge Regelung zur Kündigung zum Ende jedes Monats vor (d.h. eine monatliche Beendigungsmöglichkeit des Vertrages). Das schafft für die Verbraucher eine deutlich höhere Wahlfreiheit und fördert gleichzeitig den Wettbewerb. Daneben bleibt es bei Telekommunikationsverträgen bei der aktuell schon geltenden Regelung, dass die Anbieter auch 1-Jahres-Verträge anbieten müssen. Diese Regelung wurde modifiziert und noch verbraucherfreundlicher ausgestaltet.

  3. Mobilfunk: Konkretes Ausbauziel entlang von Straßen und Schienenstrecken. Beim Mobilfunkausbau werden die Festlegungen aus dem Koalitionsvertrag ins Telekommunikationsgesetz aufgenommen. Neue Frequenzen nur noch gegen Flächenversorgung. Wir schaffen erstmals einen klaren gesetzlichen Auftrag für den Mobilfunkausbau. Die Bundesnetzagentur erhält das Ziel, entlang aller Autobahnen, Bundesstraßen, Landstraßen und Kreisstraßen und entlang aller Schienenstrecken möglichst bis 2026 mindestens 4G zu gewährleisten und das durchgehend und unterbrechungsfrei, für alle Mobilfunkkunden. Damit legen wir gleichzeitig die Basis für einen flächendeckenden 5G-Ausbau. Außerdem erweitern wir nochmals den Instrumentenkasten der Bundesnetzagentur: Der gemeinsame Netzausbau aller Netzbetreiber kann notfalls durch Verpflichtungen vorangetrieben werden. Denn parallel mehrere Netze im ländlichen Raum aufzubauen macht keinen Sinn. Außerdem muss berücksichtigt werden, dass der Bund ein milliardenschweres Mobilfunkförderprogramm aufgelegt hat und daher bei den Auflagen ambitionierter vorgegangen werden kann. Die Fortschritte beim Mobilfunkausbau werden wir im Einzelnen genau verfolgen und haben regelmäßige, direkte Berichte an den zuständigen Ausschuss des Deutschen Bundestages vorgesehen.

  4. Rechtsanspruch auf schnelles Internet: Mit dem Rechtanspruch wird erstmals eine Grundversorgung verpflichtend festgelegt. Wir haben neben der Mindestbandbreite zwingend festzulegende technische Kriterien wie Latenz und Uploadrate ergänzt. Nur so kann sichergestellt werden, dass über diese Grundversorgungsanschlüsse auch stabil und ruckelfrei Homeschooling und Homeoffice mit Verschlüsselung realisierbar ist. Auch hier haben wir die politische Kontrolle gesichert: Die Festlegung der konkreten Werte trifft das BMVI oder die BNetzA, aber nur im Einvernehmen mit dem Bundestag. Die Festlegung erfolgt erstmals sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes, sie wird jährlich überprüft und bei Bedarf auch nach oben angepasst. Die Verfahrensfristen wurden konkretisiert und verkürzt.

  5. Spielregeln für die Telekommunikationsanbieter untereinander: Die Bundesnetzagentur soll im Rahmen der Marktregulierung Telekommunikationsunternehmen zu einer Gleichwertigkeit des Zugangs zu Infrastrukturen (sog. „Equivalence of In-put“ (EoI)) verpflichten. Es wird auf „gleiche Fristen“ und die „gleiche Bedingungen“ abgestellt und ist damit die strengste Form der Gleichbehandlung. Außerdem muss die Bundesnetzagentur zukünftig prüfen, ob nicht bereits der Zugang bspw. zu bestehenden Leerrohren ein verhältnismäßiges Mittel zur Förderung von Wettbewerb und den Interessen der Endnutzer darstellt.

Darüber hinaus enthält das Gesetz u. a. noch folgende Verbesserungen:
• Anreize für Investitionen in den Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität,
• die Verbesserung der Informationen über telekommunikationsrelevante Infrastrukturen durch die Konzentration in einem Datenportal zum Festnetz- und Mobilfunkausbau,
• die Beschleunigung von Genehmigungsverfahren unter Wahrung aller bisher geltenden Standards des Gesundheits-, Umwelt- und Naturschutzes,
• die Stabilisierung der Verbraucherrechte auf einem insgesamt hohen Niveau, mit verbesserten Kundenrechten in bestimmten Fällen; im Bereich der Nummerierung werden die ursprünglich geplanten Regelungen zu den Persönlichen Rufnummern (0700) modifiziert (die Preishöchstgrenze wird zwar beibehalten, jedoch auf 0,09 Euro pro Minute abgesenkt).

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