Berlin, 27.02.18 – Der Deutsche Bundestag debattierte kürzlich in 1. Lesung über verschiedene Gesetzentwürfe der Fraktionen von FDP, Grünen sowie der Linksfraktion zur Aufhebung bzw. Änderung des Werbeverbots für Schwangerschaftsabbrüche nach Paragraf 219a Strafgesetzbuch.

„Meine Kolleginnen und Kollegen in der CDU/CSU-Bundestagsfraktion halten genauso wie ich an dem ausgewogenen Regelungskonzept fest, wie es in den Paragrafen 218 bis 219 b des Strafgesetzbuches aktuell geregelt ist“, so der Bergsträßer Bundestagsabgeordnete Dr. Michael Meister (CDU). Menschenwürde und Lebensrecht stehen dem Ungeboren von Anfang an zu und begründen eine Schutzpflicht des Staates. Dieser Gedanke fehlt in den Anträgen zur Aufhebung oder Einschränkung des Werbeverbotes.

Der Beratung kommt im Schutzkonzept des Staates eine zentrale Rolle zu. Sie soll zu einer Entscheidung für das Kind ermutigen und Hilfen aufzeigen; sie respektiert aber die Entscheidung der Mutter und ist somit ergebnisoffen. „Diese Beratung zum Leben ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die verfassungsrechtliche Voraussetzung dafür, dass auf strafrechtliche Sanktionen verzichtet werden kann. Sie darf nicht durch gegenläufige Werbung konterkariert werden“, so Dr. Meister.

Schwangere haben ungehinderten Zugang zu Informationen auf vielen neutralen und seriösen Internetseiten, die unter anderem von staatlichen Stellen, Krankenkassen und Beratungseinrichtungen bereitgestellt werden. Das Werbeverbot verbietet lediglich denjenigen Personen Informationen öffentlich bereitzustellen, die selbst am Schwangerschaftsabbruch verdienen. Stellen Ärzte solche Informationen auf ihre Internetseite, so stellt dies eine klassische Form der Patientenakquise dar. Hierauf hat auch das Amtsgericht Gießen in seiner Urteilsbegründung gegen die Allgemeinmedizinerin Frau Hänel verwiesen.

Jetzt teilen:    

Vorheriger Beitrag Nächster Beitrag