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Dr. Matthias Zimmer (CDU/CSU):
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das Thema Hartz-IV-Sanktionen ist ein parlamentarischer Dauerbrenner,

(Dr. Gesine Lötzsch (DIE LINKE): So lange bis es abgeschafft ist, ist es ein Dauerbrenner!)
den Die Linke, heute wieder Frau Kipping, meistens damit begründet, dass sie gegen Grundrechte verstoßen.

Ich will einige grundsätzliche Ausführungen zu dem Thema „Grundrechte und Menschenrechte“ machen, um unsere Haltung zu präzisieren. Menschenrechte sind vorstaatliche Rechte. Für diese Erkenntnisse muss ich kein Vertragstheoretiker sein oder in dieser Tradition stehen, das ergibt sich durch einen Blick in unsere Verfassung: Zuerst kommen die Menschenrechte, dann die Ausführungen zu den staatlichen Organen. Der Staat erhält seine Legitimation durch den Schutz der Menschenrechte.

Wenn ich allerdings darüber nachdenke, was in einem vorstaatlichen Zustand überhaupt Rechte begründet, dann kann es nur eine Antwort geben: die Tatsache, dass es Pflichten gibt, vornehmlich die Pflicht, die Rechte anderer zu achten, als Voraussetzung dafür, dass auch meine Rechte geachtet werden. Rechte und Pflichten sind also untrennbar miteinander verknüpft, aufeinander bezogen: ohne Pflichten keine Rechte. Der Philosoph Otfried Höffe spricht in diesem Zusammenhang von einem transzendentalen Tausch, der aus der wechselseitigen Anerkennung der Menschenrechte als rechtsmoralischer Anspruch entsteht. Reziprozität ist ein Schlüsselelement dieses Kerns der Menschenrechte. Freilich, die Menschenrechte haben noch einen zusätzlichen Aspekt: Sie gelten auch dort, wo keine Reziprozität geleistet werden kann.

(Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Eben!)

Wenn wir diesen Gedanken weiterführen und auf das staatliche Handeln übertragen, dann ergibt sich daraus: Der Staat schützt die Rechte der Menschen, die sie im vorstaatlichen Zustand haben, und zwar sowohl die, die durch den rechtsmoralischen Anspruch des Tausches zustande gekommen sind, als auch diese, bei denen wir Reziprozität nicht erwarten können.

(Beifall des Abg. Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN))

Konkreter formuliert: Ist eine Person nicht handlungsfähig, verliert sie auch nicht ihre Menschenrechte.
Bei unserer Debatte ist die Lage freilich diese: Der Empfänger von Hilfen nach SGB II ist nach unserem Verständnis zu Reziprozität in der Lage. Den Ansprüchen, die er gegenüber der Gemeinschaft als Rechte geltend machen kann, entsprechen Pflichten aus dem ursprünglichen, dem rechtsmoralisch begründeten Tauschverhältnis. Verstoße ich gegen diese Pflichten, hebe ich selbst den engen Zusammenhang von Rechten und Pflichten auf; die Pflicht zur Hilfeleistung erlischt aus meiner Sicht durch einen Verzicht.

Das ist der Kern der Debatte, die wir heute führen: Kann ich Rechte geltend machen und gleichzeitig die damit einhergehenden Pflichten außer Kraft setzen? Wir meinen: nein,

(Beifall bei der CDU/CSU sowie bei Abgeordneten der AfD und der FDP)

denn damit wird ein Grundprinzip der Menschenrechte im Kern berührt, nämlich das der geschuldeten Reziprozität dort, wo sie geleistet werden kann.
Den Bezug von Leistungen nach SGB II sanktionsfrei zu stellen, heißt damit, ein schon naturrechtlich begründetes wechselseitiges Bedingungsverhältnis zugunsten der Rechte zu suspendieren. Ich fürchte, dass eine solche Forderung nicht nur die Idee der Menschenrechte selbst beschädigt, sondern vor allem die Voraussetzungen gesellschaftlicher Solidarität untergräbt.

Überdies entspricht ein Menschenbild, das nur Rechte, aber keine Pflichten kennt, nicht dem meinen. Es wäre ironischerweise ein Menschenbild, das in einem beinahe darwinistischen Individualismus endet, den nicht einmal die Erben des politischen Liberalismus vertreten; dies aber, meine Damen und Herren, müssen die Erben der postsozialistischen Tradition mit sich selbst ausmachen.
(Beifall bei der CDU/CSU sowie bei Abgeordneten der AfD und der FDP)

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